BGH: Keine Neuberechnung und kein Nachschlag bei Kündigung älterer Versicherungen

veröffentlicht am 21. Juli 2010

Eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof musste die Verbraucherzentrale Hamburg einstecken. Die Verbraucherschützer vertraten mit Ihrer Klage Kunden von Versicherungen, die Ihre kapitalbildenden Lebensversicherungen im Zeitraum von 1996 bis 2000 gekündigt hatten. Mit der Klage wollten die Versicherungskunden erreichen, noch rückwirkend von den Vorteilen der verbraucherfreundlichen BGH-Urteile aus den Jahren 2001 und 2005 zu profitieren. In diesen Urteilen hatte der Bundesgerichtshof die Berechnungsmethoden der Gesellschaften für die Festlegung der Rückkaufswerte beanstandet. Seitdem dürfen Rückkaufswerte gekündigter Lebensversicherungen einen Mindestwert nicht unterschreiten, ebenso dürfen die Versicherungen den sogenannten Stornoabzug nicht mehr vom Rückkaufswert einbehalten. In seinem aktuellen Urteil stellte der BGH nun klar, dass die Ansprüche der im betroffenen Zeitraum gekündigten Versicherungsverträge verjährt seien. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginne mit dem Datum der Abrechnung des jeweiligen Vertrages und nicht, wie von den Verbraucherschützern gefordert, erst fünf Jahre nach der verbraucherfreundlichen BGH-Entscheidung. Die Versicherten haben somit keinen Anspruch auf eine nachträgliche Neuberechnung des Rückkaufswertes und eine Erstattung der Differenz zu dem seinerzeit durch die alte Berechnungsmethode niedriger ausgefallenen Betrag.